{"id":6305,"date":"2019-07-04T14:10:39","date_gmt":"2019-07-04T12:10:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.visolaser.de\/shop\/?page_id=6305"},"modified":"2023-07-12T12:53:43","modified_gmt":"2023-07-12T10:53:43","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.visolaser.de\/shop\/agb\/","title":{"rendered":"Allgemeine Lieferbedingungen der Visolaser GmbH"},"content":{"rendered":"\r\n
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Visolaser GmbH, Grauwiesen 3 ,\u00a0 D-29525 Uelzen (nachfolgend auch \u201eVisolaser\u201c genannt) erfolgen ausschlie\u00dflich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Vertr\u00e4ge, die Visolaser mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch \u201eAuftraggeber\u201c genannt) \u00fcber die von Visolaser angebotenen Lieferungen oder Leistungen schlie\u00dft. Sie gelten auch f\u00fcr alle zuk\u00fcnftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(2) Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Visolaser ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Visolaser auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enth\u00e4lt oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverst\u00e4ndnis mit der Geltung jener Gesch\u00e4ftsbedingungen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(3) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen finden nur Anwendung, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen im Sinne von \u00a7 310 Abs. 1 BGB ist.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(1) Alle Angebote von Visolaser sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdr\u00fccklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Auftr\u00e4ge kann Visolaser innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(2) Allein ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Rechtsbeziehungen zwischen Visolaser und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschlie\u00dflich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollst\u00e4ndig wieder. M\u00fcndliche Zusagen von Visolaser vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und m\u00fcndliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdr\u00fccklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(3) Erg\u00e4nzungen und Ab\u00e4nderungen der getroffenen Vereinbarungen einschlie\u00dflich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Visolaser nicht berechtigt, hiervon abweichende m\u00fcndliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform gen\u00fcgt die telekommunikative \u00dcbermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erkl\u00e4rung \u00fcbermittelt wird.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(4) Angaben von Visolaser zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Ma\u00dfe, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur ann\u00e4hernd ma\u00dfgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue \u00dcbereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handels\u00fcbliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zul\u00e4ssig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(5) Visolaser beh\u00e4lt sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschl\u00e4gen sowie dem Auftraggeber zur Verf\u00fcgung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenst\u00e4nde ohne ausdr\u00fcckliche Zustimmung von Visolaser weder als solche noch inhaltlich Dritten zug\u00e4nglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielf\u00e4ltigen. Er hat auf Verlangen von Visolaser diese Gegenst\u00e4nde vollst\u00e4ndig an diese zur\u00fcckzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang nicht mehr ben\u00f6tigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages f\u00fchren.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(1) Die Preise gelten f\u00fcr den in den Auftragsbest\u00e4tigungen aufgef\u00fchrten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuz\u00fcglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Geb\u00fchren und anderer \u00f6ffentlicher Abgaben.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Visolaser zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung g\u00fcltigen Listenpreise von Visolaser (jeweils abz\u00fcglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(3) Rechnungsbetr\u00e4ge sind innerhalb von drei\u00dfig Tagen nach Rechnungsstellung oder nach der Abnahme, sofern diese vorgesehen ist, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Ma\u00dfgebend f\u00fcr das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Visolaser. Schecks gelten erst nach Einl\u00f6sung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei F\u00e4lligkeit nicht, so sind die ausstehenden Betr\u00e4ge ab dem Tag der F\u00e4lligkeit mit 5 % p.\u00a0a. zu verzinsen; die Geltendmachung h\u00f6herer Zinsen und weiterer Sch\u00e4den im Falle des Verzugs bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(4) Die Aufrechnung mit Gegenanspr\u00fcchen des Auftraggebers oder die Zur\u00fcckbehaltung von Zahlungen wegen solcher Anspr\u00fcche ist nur zul\u00e4ssig, soweit die Gegenanspr\u00fcche unbestritten oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(5) Visolaser ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuf\u00fchren oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umst\u00e4nde bekannt werden, welche die Kreditw\u00fcrdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Visolaser durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverh\u00e4ltnis (einschlie\u00dflich der aus anderen Einzelauftr\u00e4gen, f\u00fcr die derselbe Rahmenvertrag gilt) gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(2) Von Visolaser in Aussicht gestellte Fristen und Termine f\u00fcr Lieferungen und Leistungen gelten stets nur ann\u00e4hernd, es sei denn, dass ausdr\u00fccklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der \u00dcbergabe an den Spediteur, Frachtf\u00fchrer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(3) Visolaser kann\u00a0\u2013 unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers\u00a0\u2013 vom\u00a0Auftraggeber eine Verl\u00e4ngerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen Visolaser gegen\u00fcber nicht nachkommt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(4) Visolaser haftet nicht f\u00fcr Unm\u00f6glichkeit der Lieferung oder f\u00fcr Lieferverz\u00f6gerungen, soweit diese durch h\u00f6here Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsst\u00f6rungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverz\u00f6gerungen, Streiks, rechtm\u00e4\u00dfige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskr\u00e4ften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen beh\u00f6rdlichen Genehmigungen, beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Visolaser nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Visolaser die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unm\u00f6glich machen und die Behinderung nicht nur von vor\u00fcbergehender Dauer ist, ist Visolaser zum R\u00fccktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vor\u00fcbergehender Dauer verl\u00e4ngern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuz\u00fcglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verz\u00f6gerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverz\u00fcgliche schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber Visolaser vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(5) Visolaser ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(6) Ger\u00e4t Visolaser mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unm\u00f6glich, so ist die Haftung von Visolaser auf Schadensersatz nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschr\u00e4nkt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(1) Erf\u00fcllungsort f\u00fcr alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis ist der Sitz von Visolaser, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Visolaser auch die Installation, ist Erf\u00fcllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen von Visolaser.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(3) Die Gefahr geht sp\u00e4testens mit der \u00dcbergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs ma\u00dfgeblich ist) an den Spediteur, Frachtf\u00fchrer oder sonst zur Ausf\u00fchrung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber \u00fcber. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Visolaser noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) \u00fcbernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese f\u00fcr den Gefahr\u00fcbergang ma\u00dfgebend. Verz\u00f6gert sich der Versand oder die \u00dcbergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber \u00fcber, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Visolaser dies dem Auftraggeber angezeigt hat.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(4) Die Sendung wird von Visolaser nur auf ausdr\u00fccklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wassersch\u00e4den oder sonstige versicherbare Risiken versichert.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache oder die Leistung als abgenommen, wenn<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(1) Die Gew\u00e4hrleistungsfrist betr\u00e4gt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(2) Die gelieferten Gegenst\u00e4nde sind unverz\u00fcglich nach Ablieferung an den Auftrag\u00adgeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgf\u00e4ltig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher M\u00e4ngel oder anderer M\u00e4ngel, die bei einer unverz\u00fcglichen, sorgf\u00e4ltigen Unter\u00adsuchung erkennbar gewesen w\u00e4ren, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn Visolaser nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche M\u00e4ngelr\u00fcge zugeht. Hinsichtlich anderer M\u00e4ngel gelten die Liefergegenst\u00e4nde als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die M\u00e4ngelr\u00fcge Visolaser nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel f\u00fcr den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser fr\u00fchere Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn der R\u00fcgefrist ma\u00dfgeblich. Auf Verlangen von Visolaser ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Visolaser zur\u00fcckzusenden. Bei berechtigter M\u00e4ngelr\u00fcge verg\u00fctet Visolaser die Kosten des g\u00fcnstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erh\u00f6hen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs befindet.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(3) F\u00fcr das von Visolaser verwendete oder vom Auftraggeber beigestellte Material ist die handels\u00fcbliche G\u00fcte und Beschaffenheit nach den Normen und Toleranzen der Rohstoffhersteller ma\u00dfgeblich. Die Gew\u00e4hrleistung in Bezug auf die Qualit\u00e4t und Stabilit\u00e4t des vom Auftraggeber beigestellten Materials unter Laserlicht ist ausgeschlossen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(4) Die Gew\u00e4hrleistungspflicht von Visolaser ist ausgeschlossen, wenn der Mangel der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder erbrachten Leistungen auf fehlerhaften, unvollst\u00e4ndigen oder unklaren Pl\u00e4nen, Zeichnungen oder Datenbl\u00e4ttern beruht, welche an Visolaser seitens des Auftraggebers \u00fcbermittelt werden und als Grundlage f\u00fcr die Bearbeitung dienen. Dies gilt auch, wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler bzw. Unvollst\u00e4ndigkeit handelt und Visolaser den Auftraggeber hiervon unterrichtet hat.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(5) Bei jeder Art der Lohnfertigung ist die Gew\u00e4hrleistung hinsichtlich des Designs und der Ausf\u00fchrung ausgeschlossen. Auf Anfrage des Auftraggebers stellt Visolaser Muster her, welche als Grundlage f\u00fcr die weitere Bearbeitung\/Fertigung gelten.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(6) Bei Sachm\u00e4ngeln der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder der erbrachten Leistung ist Visolaser nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zun\u00e4chst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unm\u00f6glichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verz\u00f6gerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zur\u00fccktreten oder den Preis angemessen mindern.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Visolaser, kann der Auftraggeber unter den in \u00a7 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(8) Bei M\u00e4ngeln von Bauteilen oder verwendeten Materialien anderer Hersteller, die Visolaser aus lizenzrechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht beseitigen kann, wird Visolaser nach ihrer Wahl ihre Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche gegen die Hersteller und Lieferanten f\u00fcr Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche gegen Visolaser bestehen bei derartigen M\u00e4ngeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Ma\u00dfgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Anspr\u00fcche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. W\u00e4hrend der Dauer des Rechtsstreits ist die Verj\u00e4hrung der betreffenden Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche des Auftraggebers gegen Visolaser gehemmt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(9) Die Gew\u00e4hrleistung entf\u00e4llt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Visolaser den Liefergegenstand \u00e4ndert oder durch Dritte \u00e4ndern l\u00e4sst und die M\u00e4ngelbeseitigung hierdurch unm\u00f6glich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die \u00c4nderung entstehenden Mehrkosten der M\u00e4ngelbeseitigung zu tragen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(10) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenst\u00e4nde erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gew\u00e4hrleistung f\u00fcr Sachm\u00e4ngel.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(1) Visolaser steht nach Ma\u00dfgabe dieses \u00a7 7 daf\u00fcr ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverz\u00fcglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegen\u00fcber Anspr\u00fcche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(2) Erfolgt die Lieferung oder Leistung auf Grundlage von Zeichnungen, Pl\u00e4nen, Datenbl\u00e4ttern, Modellen oder Mustern des Auftraggebers, so steht der Auftraggeber daf\u00fcr ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat Visolaser von berechtigten Anspr\u00fcchen Dritter freizustellen und einen entstandenen Schaden zu ersetzen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(3) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Visolaser nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart ab\u00e4ndern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erf\u00fcllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zur\u00fcckzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche des Auftraggebers unterliegen den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(4) Bei Rechtsverletzungen durch von Visolaser gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Visolaser nach ihrer Wahl ihre Anspr\u00fcche gegen die Hersteller und Vorlieferanten f\u00fcr Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Anspr\u00fcche gegen Visolaserbestehen in diesen F\u00e4llen nach Ma\u00dfgabe dieses \u00a7 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Anspr\u00fcche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(1) Die Haftung von Visolaser auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unm\u00f6glichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Ma\u00dfgabe dieses \u00a7 8 eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(2) Visolaser haftet nicht im Falle einfacher Fahrl\u00e4ssigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erf\u00fcllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung oder Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von M\u00e4ngeln, die seine Funktionsf\u00e4higkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeintr\u00e4chtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Liefergegenstands erm\u00f6glichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Sch\u00e4den bezwecken.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(3) Soweit Visolaser gem\u00e4\u00df \u00a7 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Sch\u00e4den begrenzt, die Visolaser bei Vertragsschluss als m\u00f6gliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrs\u00fcblicher Sorgfalt h\u00e4tte voraussehen m\u00fcssen. Mittelbare Sch\u00e4den und Folgesch\u00e4den, die Folge von M\u00e4ngeln des Liefergegenstands sind, sind au\u00dferdem nur ersatzf\u00e4hig, soweit solche Sch\u00e4den bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(4) Bei jeder Art von Lohnfertigung ist im Falle einer Haftung f\u00fcr einfache Fahrl\u00e4ssigkeit die Ersatzpflicht der Visolaser f\u00fcr Sachsch\u00e4den und daraus resultierende weitere Verm\u00f6genssch\u00e4den begrenzt auf die Netto-Auftragssumme f\u00fcr den jeweiligen Auftrag, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(5) Die vorstehenden Haftungsausschl\u00fcsse und -beschr\u00e4nkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erf\u00fcllungsgehilfen von Visolaser.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(6) Soweit Visolaser technische Ausk\u00fcnfte gibt oder beratend t\u00e4tig wird und diese Ausk\u00fcnfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang geh\u00f6ren, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(7) Die Einschr\u00e4nkungen dieses \u00a7 8 gelten nicht f\u00fcr die Haftung von Visolaser wegen vors\u00e4tzlichen Verhaltens, f\u00fcr garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und k\u00fcnftigen Forderungen von Visolaser gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschlie\u00dflich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschr\u00e4nkten Kontokorrentverh\u00e4ltnis).<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(2) Die von Visolaser an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Visolaser. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend \u201eVorbehaltsware\u201c genannt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich f\u00fcr Visolaser.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsverkehr zu verarbeiten und zu ver\u00e4u\u00dfern. Verpf\u00e4ndungen und Sicherungs\u00fcbereignungen sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und f\u00fcr Rechnung von Visolaser als Hersteller erfolgt und Visolaser unmittelbar das Eigentum oder \u2013 wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigent\u00fcmer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache h\u00f6her ist als der Wert der Vorbehaltsware \u2013 das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verh\u00e4ltnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. F\u00fcr den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Visolaser eintreten sollte, \u00fcbertr\u00e4gt der Auftraggeber bereits jetzt sein k\u00fcnftiges Eigentum oder \u2013 im o.g. Verh\u00e4ltnis \u2013 Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Visolaser. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so \u00fcbertr\u00e4gt Visolaser, soweit die Hauptsache ihm geh\u00f6rt, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verh\u00e4ltnis.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(6) Im Fall der Weiterver\u00e4u\u00dferung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber \u2013 bei Miteigentum von Visolaser an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil \u2013 an den Visolaser ab. Gleiches gilt f\u00fcr sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsanspr\u00fcche oder Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerst\u00f6rung. Visolaser erm\u00e4chtigt den Auftraggeber widerruflich, die an Visolaser abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Visolaser darf diese Einzugserm\u00e4chtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pf\u00e4ndung, wird der Auftraggeber sie unverz\u00fcglich auf das Eigentum von Visolaser hinweisen und Visolaser hier\u00fcber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu erm\u00f6glichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Visolaser die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierf\u00fcr der Auftraggeber Visolaser gegen\u00fcber.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(8) Visolaser wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die H\u00f6he der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % \u00fcbersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenst\u00e4nde liegt bei Visolaser.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(9) Tritt Visolaser bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers \u2013 insbesondere Zahlungsverzug \u2013 vom Vertrag zur\u00fcck (Verwertungsfall), ist Visolaser berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand f\u00fcr alle etwaigen Streitigkeiten aus der Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen Visolaser und dem Auftraggeber nach Wahl von Visolaser der Sitz von Visolaser oder der Sitz des Auftraggebers. F\u00fcr Klagen gegen Visolaser ist in diesen F\u00e4llen jedoch der Sitz von Visolaser ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen \u00fcber ausschlie\u00dfliche Gerichtsst\u00e4nde bleiben von dieser Regelung unber\u00fchrt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(2) Die Beziehungen zwischen Visolaser und dem Auftraggeber unterliegen ausschlie\u00dflich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber Vertr\u00e4ge \u00fcber den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungsl\u00fccken enthalten, gelten zur Ausf\u00fcllung dieser L\u00fccken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die Regelungsl\u00fccke gekannt h\u00e4tten.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
\u00a7 1\u00a0Geltung (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Visolaser GmbH, Grauwiesen 3 ,\u00a0 D-29525 Uelzen (nachfolgend auch \u201eVisolaser\u201c genannt) erfolgen ausschlie\u00dflich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Vertr\u00e4ge, die Visolaser mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch \u201eAuftraggeber\u201c genannt) \u00fcber die von Visolaser angebotenen Lieferungen oder Leistungen schlie\u00dft. Sie gelten auch f\u00fcr alle zuk\u00fcnftigen […]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"yoast_head":"\n