Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Wir erkennen
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers nicht an, es sei denn, wir hätten ausschließlich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem
Besteller zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich
niederzulegen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten
im Sinne von § 24 AGBG. Unsere Verkaufsbedingungen in der jeweils
gültigen Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller.
§2 Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt. Annahmerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung unsererseits.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für
schriftliche Unterlagen, die als vertraulich von uns bezeichnet sind.
Vor der Weiterleitung vertraulicher Angebotsunterlagen an Dritte hat der
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise "ab Werk", das heißt Uelzen. Unsere
Preise gelten ausschließlich der gesondert zu berechnenden Fracht-,
Verpackungs- und Montagekosten. Es gelten die Preise der jeweils veröffentlichten
aktuellen Preislisten zum Zeitpunkt der Bestellung. Wir behalten uns das
Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß
des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten.
Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank jährlich zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen
geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen,
daß uns infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht
dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Transportversicherung
ist in den angegebenen Preisen enthalten. Lediglich bei Glaslieferungen
berechnen wir aufgrund des höheren Risikos 3% des Warenwertes für
eine separate Glasbruchversicherung.
Individuell für den Kunden gefertigte Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Eine Stornierung eines solchen Auftrags muss schriftlich vor Fertigung
der Ware erfolgen.
§4 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus. Maßgebend für die Einhaltung
der Lieferfrist ist der Tag der Abholbereitschaft der Lieferung bzw. der
Tag der Übergabe an den Frachtführer. Geraten wir aus von uns
zu vertretenden Gründen in Verzug, ist die Schadensersatzhaftung
im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt uns
der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist
mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen
dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhte. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen
Schadens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gemäß der vorstehenden
Absätze 2 und 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von
uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse
an der Vertragserfüllung fortgefallen ist. Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller
in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
wir berechtigt, den von uns entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahmeverzug gerät.
§5 Gefahrenübergang und Verpackungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist hinsichtlich des Gefahrenüberganges Lieferung "ab Werk"
vereinbart. Unsere Verpackungen sind im Sinne der Verpackungsverordnung
recycelbar bzw. umweltschonend zu entsorgen. Da die Verpackungsverordnung
für uns zwar eine Rücknahme - nicht jedoch eine Abholpflicht
vorsieht, müssen wir unfrei angeliefertes Verpackungsmaterial leider
zurückweisen.
§6 Mängelgewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß
dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind
wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde. Rücksendungen bedürfen
jedoch in jedem Fall unserer vorherigen Zustimmung sowie der Vergabe einer
Retourennummer. Rücksendungen ohne diese Retourennummer werden nicht
angenommen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder nimmt
er Änderungen an bereits gerügter Ware ohne unsere Zustimmung
vor, verliert er seine etwaigen Gewährleistungsansprüche. Sind
wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der
Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen
hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt
in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist
der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder eine entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Bei Dienstleistungen haften
wir grundsätzlich nur in der Höhe unserer Dienstleistung. Soweit
sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung
gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gemäß §§55 463, 480 BGB geltend macht. Sofern wir
fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht
verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Alle technischen Angaben, speziell sämtliche Bemaßungsangaben,
haben wir sorgfältig zusammengestellt. Sie entsprechen dem aktuellen
Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Aufgrund eventuell notwendiger
technischer Änderungen können sich jedoch Abweichungen ergeben.
Eine Haftung für Schäden, die durch falsche Bemaßung entstehen,
ist ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen
in Maßen Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im
Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Alle herausgegebenen
und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen
bezüglich der Verwendungs- und Montagearten sind vom Besteller zu
beachten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet
ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und
gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§7 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in der vorstehenden
Bestimmung vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Die Regelung gemäß
Abs.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§
1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens
oder der Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§8 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei
vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers,
abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Besteller
ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß §§ 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller
ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können
wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns
auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Für die alle rechtlichen Beziehungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen
den Vertragsparteien gilt ausschließlich das bundesdeutsche Recht
unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
§10 Sonstige Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem
derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist
und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.